Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Juli 2025) 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern konzipiert. Sie regeln die Verkaufs- und Lieferbeziehungen zwischen der health.On Ventures GmbH, Im Gewerbegebiet 5, D-91093 Heßdorf, nachfolgend „Verkäufer“ genannt, und ihren gewerblichen Kunden, nachfolgend „Käufer“ genannt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

(2) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Die Geltung abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen, selbst wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers, insbesondere in Katalogen, Verkaufsunterlagen und im Internet, sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, ein verbindliches Angebot abzugeben.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform, spätestens jedoch mit Lieferung der Ware an den Käufer, zustande. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Vertragsangebot des Käufers innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen.

(3) Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto in Euro (€) ab Werk (EXW Incoterms 2020), zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Kosten für Verpackung, Versand, Zoll und Versicherung. Abweichungen hiervon müssen ausdrücklich in Textform von dem Verkäufer bestätigt werden. 

(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort bei Erhalt der Ware ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf dem Konto des Verkäufers.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020) an die vom Käufer angegebene Adresse.

(2) Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich schriftlich zugesagt. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Transportkosten) übernommen hat.

(4) Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen wie z.B. Lagerkosten, ersetzt zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

(5) Ereignisse höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Streik, Rohstoffmangel, Pandemien oder Betriebsstörungen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über den Eintritt und das voraussichtliche Ende eines solchen Ereignisses informieren.

§ 5 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(3) Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder die fristgerechte Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Nachlieferung) berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§ 6 Haftungsbeschränkung

(1) Der Verkäufer haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

(2) Für sonstige Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) durch den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

(4) Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (im Folgenden: “Vorbehaltsware”) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzuziehen.

(3) Die Ermächtigung zum Forderungseinzug kann vom Verkäufer widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers in Erlangen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.